Scope Editor
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Mit diesem Skript kann die Gültigkeit mehrer Objekte für den Stimmenauszug oder das Vorspiel angepasst werden
Ab capella7 kann für ein Objekt die Gültigkeit definiert werden. Die Gültigkeit sagt aus, ob ein Grafikobjekt bei Stimmenauszügen und beim Vorspiel auch für seine Nachbarstimmen berücksichtigt werden soll. Folgende Gültigkeiten lassen sich einstellen:
- Stimme - Das Objekt gilt nur für die Stimme seiner Anker-Note (default).
- Zeile - Das Objekt gilt für alle Stimmen seiner Zeile.
- geschweifte Systemklammer - Das Objekt gilt für alle Zeilen, die durch eine geschweifte Klammer mit seiner eigenen Zeile verbunden sind.
- eckige Systemklammer - Das Objekt gilt für alle Zeilen, die durch eine eckige Klammer mit seiner eigenen Zeile verbunden sind.
- ganzes System - Das Objekt gilt für das ganze System.
- SMUFL - Fonts - werden neu unterstützt
Mit diesem Skript kann die Gültigkeit in der ganzen Partitur angepasst werden. Die Objekte werden im Dialog ausgewählt.
Auswahlmöglichkeiten
- Einzelelemente: Die markierten Elemente erhalten die gewählte Gültigkeit. Achtung: Die Auswahl Einfachtext betrifft auch alle capella Textsymbole
- Alle Objekte: Betrifft alle möglichen Objekte. Damit lässt sich die Gültigkeit in der ganzen Partitur zurücksetzen.
- Dynamiksymbole: Betrifft alle Musiksymbole unter dem Reiter Dynamik.
- Trillersymbole: Betrifft alle Musiksymbole unter dem Reiter Triller.
- Artikulationszeichen (Vortrag): Betrifft alle Musiksymbole unter dem Reiter Vortrag1 und Vortrag2.
- Geometrische Objekte: Betrifft Polygon, Ellipse, Rechteck und Linie
- Musikalische Symbole: Betrifft die Gruppe Voltenklammer, Bindebogen, Triolenklammer, Crescendo und Decrescendo, Gitarrensmbol, Notenlinien, Oktavklammer, Triller und Schlangenlinie.
Bereichswahl
Über die Bereichswahl kann der Anwendungsbereich eingestellt werden: Ganze Partitur oder eine einzelne Notenzeile in der Partitur. Beim Aufruf des Skripts wird die Notenzeile mit dem Cursor vorgegeben.
Stichworte: lebender Stimmenauszug, lebende Stimmenauszüge, Gültigkeit